Allgemeine Geschäftsbedingungen
BROKER-GRUPA d.o.o., Immobilienvermittlung
Branimirova obala 1, 21000 Split, OIB: 21499195063
Eingetragen im Register der Immobilienvermittler bei der Kroatischen Wirtschaftskammer unter der Registernummer 114/2010 am 28. Mai 2010
Bescheid über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausübung der Immobilienvermittlung: Klasse: UP/I-330-01/10-01/175, Urbroj: 526-05-01-01/2-10-2 vom 28. April 2010
Gültig ab: 7. Juli 2026
Gemäß Artikel 20 des Gesetzes über die Immobilienvermittlung („Narodne novine“ Nr. 69/2026) erlässt die Gesellschaft BROKER-GRUPA d.o.o., OIB: 21499195063, Branimirova obala 1, 21000 Split, am 7. Juli 2026 die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND BEGRIFFE
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Broker-grupa d.o.o. als Immobilienvermittler und den Auftraggebern gemäß dem Gesetz über die Immobilienvermittlung („Narodne novine“ Nr. 69/2026; nachfolgend: Gesetz).
Die gültige Preisliste der Vermittlungsprovisionen des Vermittlers mit angegebenem Anwendungsdatum ist in diesen AGB als Anlage 1 enthalten. Die Preisliste enthält die Höhe der Vermittlungsprovisionen, die Beschreibung der von der Provision umfassten Leistungen, die Angabe des Zahlungspflichtigen sowie die Regeln über zusätzliche Leistungen und Kosten.
Einzelne Begriffe haben folgende Bedeutung:
- Der Vermittler ist Broker-grupa d.o.o., eine für die Ausübung der Immobilienvermittlung registrierte Handelsgesellschaft, eingetragen im Register der Vermittler bei der Kroatischen Wirtschaftskammer.
- Der Immobilienagent ist eine natürliche Person mit abgelegter Fachprüfung, eingetragen im Verzeichnis der Agenten und beim Vermittler auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigt.
- Vermittlung sind Handlungen des Vermittlers, mit denen der Auftraggeber mit einem Dritten zusammengeführt wird, sowie Verhandlungen und die Vorbereitung des Abschlusses von Rechtsgeschäften, deren Gegenstand eine bestimmte Immobilie ist, insbesondere bei Kauf, Verkauf, Tausch, Miete und Pacht.
- Der Auftraggeber ist die natürliche oder juristische Person, die mit dem Vermittler einen schriftlichen Vermittlungsvertrag schließt.
- Der Dritte ist die Person, die der Vermittler mit dem Auftraggeber zusammenzuführen sucht, um über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts betreffend eine bestimmte Immobilie zu verhandeln.
- Die Preisliste ist die gültige Preisliste der Vermittlungsprovisionen des Vermittlers mit angegebenem Datum und Jahr, die einen integralen Bestandteil des Vermittlungsvertrags bildet.
Das Angebot des Vermittlers beruht auf Angaben, die schriftlich oder mündlich von den Eigentümern der Immobilien bzw. den Auftraggebern übermittelt wurden. Der Vermittler behält sich die Möglichkeit eines Fehlers in der Beschreibung oder im Preis der Immobilie vor sowie die Möglichkeit, dass die inserierte Immobilie bereits verkauft oder vermietet wurde bzw. dass der Eigentümer vom Verkauf oder von der Vermietung Abstand genommen hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Angebote und Mitteilungen des Vermittlers als Geschäftsgeheimnis zu wahren. Er darf sie Familienangehörigen und in die Abwicklung des Geschäfts eingebundenen fachlichen Beratern übermitteln, sofern er diese über die Vertraulichkeitspflicht in Kenntnis setzt; für die Übermittlung an sonstige Dritte ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermittlers erforderlich.
II. VERMITTLUNGSVERTRAG
Mit dem Vermittlungsvertrag verpflichtet sich der Vermittler, sich zu bemühen, einen Dritten zu finden und mit dem Auftraggeber zusammenzuführen, um über ein bestimmtes Rechtsgeschäft über die Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts an einer Immobilie zu verhandeln und dieses abzuschließen, und der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm die Vermittlungsprovision zu zahlen, wenn dieses Rechtsgeschäft abgeschlossen wird.
Der Vermittlungsvertrag wird schriftlich und auf bestimmte Zeit geschlossen. Eine Vermittlung ohne abgeschlossenen Vertrag ist unzulässig. Ist die Vertragsdauer nicht vereinbart, gilt der Vertrag als für einen Zeitraum von 12 Monaten geschlossen.
Der Vermittlungsvertrag enthält: die Angaben zum Vermittler und zum Auftraggeber, den Gegenstand der Vermittlung, die Art und den wesentlichen Inhalt des vermittelten Rechtsgeschäfts, die Höhe der Vermittlungsprovision, die Angaben zu allen zusätzlichen Leistungen und Kosten unter Angabe des Zahlungspflichtigen sowie die Registernummer der Eintragung des Vermittlers im Register.
Die Preisliste der Vermittlungsprovisionen des Vermittlers bildet einen integralen Bestandteil des Vermittlungsvertrags.
III. ALLEINVERMITTLUNG
Mit dem Vertrag über die Alleinvermittlung kann sich der Auftraggeber verpflichten, für das vermittelte Geschäft keinen anderen Vermittler zu beauftragen. Diese Verpflichtung muss ausdrücklich vereinbart werden.
Schließt der Auftraggeber während der Laufzeit des Vertrags über die Alleinvermittlung ein Rechtsgeschäft über einen anderen Vermittler ab, für das dem Alleinvermittler ein Vermittlungsauftrag erteilt worden war, ist er verpflichtet, dem Alleinvermittler die vereinbarte Vermittlungsprovision zu zahlen und mögliche zusätzliche tatsächliche Kosten zu ersetzen, die während der Vermittlung entstanden sind.
Beim Abschluss des Vertrags über die Alleinvermittlung weist der Vermittler den Auftraggeber auf die rechtlichen Wirkungen und Folgen einer solchen Klausel hin.
IV. BEENDIGUNG DES VERMITTLUNGSVERTRAGS
Der auf bestimmte Zeit geschlossene Vermittlungsvertrag endet mit Ablauf der Frist, für die er geschlossen wurde, wenn innerhalb dieser Frist der vermittelte Vertrag nicht abgeschlossen wurde, oder durch Kündigung einer der Vertragsparteien, in der Form und mit den Wirkungen, die im Vermittlungsvertrag bestimmt sind.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Vermittler die entstandenen Kosten zu ersetzen, für die ausdrücklich vereinbart war, dass sie der Auftraggeber gesondert zahlt.
Schließt der Auftraggeber nach Beendigung des Vermittlungsvertrags ein Rechtsgeschäft ab, das die Folge der Tätigkeit des Vermittlers vor der Beendigung des Vertrags ist, ist er verpflichtet, dem Vermittler die Vermittlungsprovision in voller Höhe zu zahlen.
V. PFLICHTEN DES VERMITTLERS
Der Vermittler verpflichtet sich:
- sich zu bemühen, eine Person zum Abschluss des vermittelten Geschäfts zu finden und mit dem Auftraggeber zusammenzuführen
- den Auftraggeber über den durchschnittlichen Marktpreis einer vergleichbaren Immobilie zu informieren
- die Urkunden zu beschaffen und einzusehen, mit denen das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht an der betreffenden Immobilie nachgewiesen wird
- die erforderlichen Handlungen zur Darstellung und Präsentation der Immobilie am Markt vorzunehmen und die Immobilie in geeigneter Weise zu inserieren
- die Besichtigung der Immobilie im Einklang mit den Interessen des Auftraggebers und der fachlichen Einschätzung des Vermittlers zu ermöglichen oder zu verweigern, wobei er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Fachmanns vorgeht
- die personenbezogenen Daten des Auftraggebers zu schützen und auf schriftliche Weisung die Angaben zur Immobilie und zum vermittelten Geschäft als Geschäftsgeheimnis zu wahren
- sofern Gegenstand der Vermittlung ein Grundstück ist, dessen Zweckbestimmung nach den Vorschriften über die Raumordnung zu prüfen
- den Auftraggeber über alle für das beabsichtigte Geschäft wichtigen Umstände zu informieren, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen
- die Vermittlungsevidenz gemäß Artikel 27 des Gesetzes zu führen
- mit erhöhter Sorgfalt, nach den Regeln des Berufsstandes und den Gepflogenheiten sowie im Einklang mit dem allgemeinen Akt über das ethische Geschäftsgebaren der Immobilienvermittler zu handeln.
Sofern dies im einzelnen Vermittlungsvertrag vereinbart ist, können in der Vermittlungsprovision auch folgende rechtliche, administrative und sonstige damit verbundene Leistungen enthalten sein:
- die rechtliche Prüfung der Unterlagen, der Eigentumsverhältnisse und der Belastungen sowie die Vorbereitung und Erstellung der Kaufvertragsunterlagen (Vorvertrag, Kaufvertrag, Eintragungsbewilligung) durch die Anwaltskanzlei, mit der der Vermittler eine etablierte Geschäftsbeziehung unterhält
- die Durchführung der Vormerkung bzw. Einverleibung des Eigentumsrechts bzw. der Eintragung der Änderung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft
- die Kommunikation und Koordination mit Rechtsanwälten, Notaren, Banken und weiteren Beteiligten der Transaktion sowie die Organisation und Durchführung der Übergabe der Immobilie
- die Umschreibung der Nutzer, Versorgungsrechnungen und bestehenden Anschlüsse auf den neuen Eigentümer bzw. Nutzer (Strom, Wasser, Kommunalabgabe, Müllabfuhr u. a.)
- für Käufer als Auftraggeber: die Unterstützung bei der Beantragung der kroatischen Steuernummer (OIB), die Übersetzung der Unterlagen durch einen Gerichtsdolmetscher bzw. die Erstellung zweisprachiger Fassungen sowie die notarielle Beglaubigung der Unterschriften
- sofern nach den Vorschriften erforderlich: die Vorbereitung und Führung des Verfahrens zur Einholung der Zustimmung des zuständigen Ministeriums zum Erwerb des Eigentumsrechts an der Immobilie
Einzelne dieser Handlungen werden von Rechtsanwälten, Notaren, Gerichtsdolmetschern und anderen gesetzlich befugten Personen vorgenommen, deren Einschaltung der Vermittler organisiert und koordiniert. Der Umfang der enthaltenen Leistungen und Kosten wird im einzelnen Vermittlungsvertrag festgelegt. Zusätzliche rechtliche, steuerliche, technische oder sonstige fachliche Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden gesondert vereinbart. Beauftragt der Auftraggeber zusätzlich einen eigenen Rechtsanwalt oder eine eigene Anwaltskanzlei, trägt er die Kosten dieser Beauftragung; eine solche Beauftragung mindert die vereinbarte Vermittlungsprovision nicht.
VI. PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
Je nach Art der Vermittlung und seiner Rolle im vermittelten Geschäft verpflichtet sich der Auftraggeber insbesondere:
- den Vermittler über alle für die Durchführung der Vermittlung wichtigen Umstände zu informieren und zutreffende Angaben zur Immobilie vorzulegen sowie, sofern er darüber verfügt, die Standortgenehmigung, Baugenehmigung bzw. Benutzungsgenehmigung oder die Standortinformation sowie Nachweise über die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber Dritten zur Einsicht vorzulegen
- dem Vermittler die Urkunden zur Einsicht vorzulegen, mit denen er das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht an der Immobilie nachweist, und auf alle eingetragenen und nicht eingetragenen Lasten hinzuweisen
- dem Vermittler und dem Dritten die Besichtigung der Immobilie zu ermöglichen
- den Vermittler über alle wesentlichen Angaben zur Immobilie einschließlich der Beschreibung und des geforderten Preises zu informieren
- dem Vermittler die Vermittlungsprovision zu zahlen
- sofern dies ausdrücklich vereinbart ist, dem Vermittler die Kosten zu ersetzen, die die üblichen Vermittlungskosten übersteigen
- den Vermittler schriftlich über alle Änderungen im Zusammenhang mit dem Geschäft zu informieren, für das der Vermittler bevollmächtigt ist, insbesondere über Änderungen betreffend das Eigentum an der Immobilie.
Ein Auftraggeber, der unbekannt bleiben möchte, ist bis zum Abschluss des Rechtsgeschäfts nicht verpflichtet, dem Dritten seine Identität offenzulegen.
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Verhandlungen aufzunehmen oder ein Rechtsgeschäft mit dem vom Vermittler gefundenen Dritten abzuschließen. Handelt der Auftraggeber nicht nach Treu und Glauben, haftet er dem Vermittler für den Schaden und ist verpflichtet, alle entstandenen Kosten zu ersetzen, die nicht geringer als ein Drittel und nicht höher als die für das vermittelte Geschäft vereinbarte Vermittlungsprovision sein dürfen.
VII. INSERIERUNG DER IMMOBILIE
Der Vermittler inseriert Immobilien ausschließlich auf der Grundlage eines zuvor mit dem Eigentümer der Immobilie geschlossenen Vermittlungsvertrags. Bei der Inserierung veröffentlicht der Vermittler seine Firma und die Anschrift seines Sitzes sowie die Anschriften seiner Geschäftsstellen bzw. einen Link, der diese enthält.
VIII. VERMITTLUNGSPROVISION
Die Höhe der Vermittlungsprovision wird im Vermittlungsvertrag im Einklang mit der gültigen Preisliste des Vermittlers bestimmt, die einen integralen Bestandteil des Vertrags bildet.
Zahlungspflichtig für die Vermittlungsprovision ist der Auftraggeber, dem die Zahlungspflicht im Vermittlungsvertrag auferlegt wurde. Vermittelt der Vermittler für dieselbe Immobilie auf der Grundlage gesonderter Verträge für beide Vertragsparteien, werden die Pflicht und die Höhe der Provision jeder Partei durch ihren Vertrag bestimmt, innerhalb der Grenzen der Preisliste.
Der Vermittler darf keine Vermittlungsprovision von einem Dritten verlangen, der im Rechtsgeschäft die Rolle des Käufers, Mieters oder eine andere Rolle erlangt und der mit dem Vermittler keinen Vermittlungsvertrag geschlossen hat.
Der Vermittler erwirbt den Anspruch auf die Vermittlungsprovision erst nach dem Abschluss des vermittelten Vertrags, sofern nicht vereinbart ist, dass dieser Anspruch bereits mit dem Abschluss des Vorvertrags entsteht.
Endet der Vermittlungsvertrag und schließt der Auftraggeber nachträglich mit einem Dritten ein Rechtsgeschäft ab, das die Folge der vor Beendigung des Vertrags vorgenommenen Handlungen des Vermittlers ist, hat der Vermittler Anspruch auf die volle Vermittlungsprovision, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Vermittelt der Vermittler für dieselbe Immobilie für beide Vertragsparteien, gelten die Beschränkungen des Gesamtbetrags der Provision aus der Preisliste.
Bei Verträgen über Allein- oder Hybridvermittlung können besondere Provisionsregeln für den Fall vereinbart werden, dass das vermittelte Geschäft ohne Mitwirkung des Vermittlers oder seiner Geschäftspartner abgeschlossen wird. Bei der Alleinvermittlung kann die volle Provision vereinbart werden, bei der Hybridvermittlung eine ermäßigte Provision in Höhe von mindestens einem Drittel (1/3) und höchstens der Hälfte (1/2) der vollen vereinbarten Vermittlungsprovision.
Ist der Auftraggeber der Verkäufer, kann der Vermittler ihm interessierte Käufer schriftlich melden, wodurch nachgewiesen wird, dass der Käufer vom Vermittler oder von dessen Geschäftspartner zugeführt wurde. Der Vermittler hat auch dann Anspruch auf die Provision, wenn der Käufer zuvor nicht gemeldet war, sofern dieser Käufer durch Handlungen des Vermittlers oder seines Geschäftspartners zugeführt wurde.
Es gilt, dass der Vermittler den Auftraggeber mit dem Dritten bzw. mit der Immobilie zusammengeführt hat, wenn er dem Auftraggeber oder dem Dritten individualisierte Angaben übermittelt hat, die die Identifizierung der Immobilie oder der anderen Vertragspartei ermöglichen, wenn er die Besichtigung der Immobilie organisiert oder durchgeführt hat oder wenn er auf andere Weise den Kontakt, ein Treffen oder Verhandlungen zwischen ihnen ermöglicht hat. Eine physische Besichtigung ist keine Voraussetzung für das Zusammenführen; dieses wird mit allen zulässigen Beweismitteln nachgewiesen, insbesondere durch die Geschäftsevidenz des Vermittlers sowie durch schriftliche und elektronische Kommunikation. Die bloße allgemeine Inserierung der Immobilie ohne konkrete Verbindung zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten gilt für sich allein nicht als ausreichend für die Entstehung des Provisionsanspruchs. Die Nichtvornahme einer einzelnen Handlung, die für die Abwicklung des konkreten Geschäfts nicht erforderlich war oder deren Vornahme vom Verhalten einer zuständigen Behörde oder eines anderen Dritten abhängt, berührt den Anspruch des Vermittlers auf die Vermittlungsprovision nicht, wenn das vermittelte Geschäft abgeschlossen wurde.
Der Vermittler ist ohne besondere schriftliche Ermächtigung nicht befugt, Anzahlungen, Vorschüsse oder sonstige Zahlungen für Rechnung der Vertragsparteien entgegenzunehmen.
IX. ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN UND BESONDERE KOSTEN
Der Umfang der in der Vermittlungsprovision enthaltenen Leistungen und Kosten wird im einzelnen Vermittlungsvertrag im Einklang mit der Preisliste festgelegt.
Zusätzliche rechtliche, steuerliche, technische und sonstige fachliche Leistungen sowie Kosten, die von der ordentlichen Vermittlung nicht umfasst sind, werden gesondert und im Voraus schriftlich vereinbart, unter Angabe der Art der Leistung, der Höhe der Kosten und des Zahlungspflichtigen. Technische, bautechnische und sonstige fachliche Prüfungen sind nicht enthalten, sofern sie nicht gesondert vereinbart wurden.
X. UNTERVERMITTLUNG
Der Vermittler darf den Vermittlungsvertrag nur dann auf einen anderen Vermittler übertragen, wenn eine solche Übertragung mit dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart wurde. In diesem Fall bleibt der Auftraggeber ausschließlich mit dem Vermittler im Vertragsverhältnis. Die Zusammenarbeit des Vermittlers mit in- und ausländischen Geschäftspartnern sowie die Zuführung oder Vorstellung eines Käufers über einen solchen Partner gilt nicht als Übertragung des Vermittlungsvertrags.
XI. EVIDENZ UND SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN
Der Vermittler führt die Evidenz über die Immobilienvermittlung für alle geschlossenen Vermittlungsverträge gemäß Artikel 27 des Gesetzes und gewährt der zuständigen staatlichen Verwaltungsbehörde auf Verlangen Einsicht in die vorgeschriebenen Daten.
Der Vermittler erhebt und verarbeitet die personenbezogenen Daten des Auftraggebers zum Zweck der Erfüllung des Vermittlungsvertrags und seiner rechtlichen Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und dem kroatischen Gesetz zur Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung. Ausführliche Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten sind auf der Internetseite des Vermittlers verfügbar.
XII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Auf alles, was durch diese AGB nicht geregelt ist, finden das Gesetz über die Immobilienvermittlung, das Gesetz über die Schuldverhältnisse und die sonstigen geltenden Vorschriften der Republik Kroatien Anwendung.
Die Bestimmungen des Gesetzes können durch den Vermittlungsvertrag weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden, es sei denn, dass in Bezug auf eine einzelne Bestimmung eine abweichende Vertragsbestimmung ausdrücklich zulässig ist oder eine abweichende Vertragsbestimmung offensichtlich im Interesse des Auftraggebers liegt.
Der Auftraggeber kann eine schriftliche Beschwerde in den Geschäftsräumen des Vermittlers, per Post an die Anschrift des Sitzes oder per E-Mail an [email protected] einreichen. Der Vermittler bestätigt den Eingang der Beschwerde und beantwortet sie schriftlich innerhalb von 15 Tagen ab Eingang. Diese AGB treten am 7. Juli 2026 in Kraft und gelten ab diesem Tag, womit alle früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermittlers vollständig außer Kraft gesetzt werden.
In Split, am 7. Juli 2026
BROKER-GRUPA d.o.o.
Meri Vulić, Direktorin
ANLAGE 1
PREISLISTE DER VERMITTLUNGSPROVISIONEN
BROKER-GRUPA d.o.o., Immobilienvermittlung
Branimirova obala 1, 21000 Split, OIB: 21499195063
Registernummer der Eintragung im Register der Vermittler bei der Kroatischen Wirtschaftskammer: 114/2010
Gültig ab: 7. Juli 2026
Alle Vermittlungsprovisionen verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Die konkrete Höhe der Provision wird im einzelnen Vermittlungsvertrag im Einklang mit dieser Preisliste vereinbart.
I. VERMITTLUNGSPROVISIONEN
| Art der Vermittlung | Höchstprovision |
| Verkauf einer Immobilie (Auftraggeber ist der Verkäufer) | bis zu 6 % des vereinbarten Kaufpreises |
| Kauf einer Immobilie (Auftraggeber ist der Käufer) | bis zu 6 % des vereinbarten Kaufpreises |
| Tausch einer Immobilie (jeder Auftraggeber) | bis zu 6 % des Wertes der erworbenen Immobilie |
| Vermietung oder Verpachtung (Auftraggeber ist der Vermieter/Verpächter) | kürzer als 6 Monate 75 %; von 6 bis 36 Monaten 100 %; länger als 36 Monate 150 % einer Monatsmiete |
| Anmietung oder Pacht (Auftraggeber ist der Mieter/Pächter) | kürzer als 6 Monate 75 %; von 6 bis 36 Monaten 100 %; länger als 36 Monate 150 % einer Monatsmiete |
Bei Verträgen über Allein- oder Hybridvermittlung können besondere Provisionsregeln für den Fall vereinbart werden, dass das vermittelte Geschäft ohne Mitwirkung des Vermittlers oder seiner Geschäftspartner abgeschlossen wird. Bei der Alleinvermittlung kann die volle Provision vereinbart werden, bei der Hybridvermittlung eine ermäßigte Provision in Höhe von mindestens einem Drittel (1/3) und höchstens der Hälfte (1/2) der vollen vereinbarten Vermittlungsprovision.
II. IN DER PROVISION ENTHALTENE LEISTUNGEN
Die Vermittlungsprovision umfasst die grundlegenden Vermittlungstätigkeiten, insbesondere die Zusammenführung des Auftraggebers mit der anderen Vertragspartei, die Prüfung der verfügbaren Unterlagen und des grundbücherlichen Zustands der Immobilie sowie die vorbereitenden Handlungen für den Abschluss des Rechtsgeschäfts. Je nach Art der Vermittlung und Inhalt des einzelnen Vertrags umfasst sie auch die Darstellung und Inserierung der Immobilie, die Organisation der Besichtigungen, die Teilnahme an den Verhandlungen sowie weitere erforderliche Handlungen.
Sofern dies im einzelnen Vertrag vereinbart ist, können in der Provision auch rechtliche und administrative Leistungen enthalten sein, insbesondere die Prüfung der Unterlagen, der Eigentumsverhältnisse und der Belastungen, die Vorbereitung der Kaufvertragsunterlagen durch die Anwaltskanzlei, mit der der Vermittler eine etablierte Geschäftsbeziehung unterhält, die Vormerkung bzw. Einverleibung des Eigentumsrechts, die Übergabe der Immobilie und die Umschreibung der Nutzer, Versorgungsrechnungen und Anschlüsse sowie, für Käufer als Auftraggeber, die Unterstützung bei der Beantragung der kroatischen Steuernummer (OIB), die Übersetzung der Unterlagen bzw. die Erstellung zweisprachiger Fassungen, die notariellen Unterschriftsbeglaubigungen und, sofern erforderlich, das Verfahren zur Einholung der Zustimmung des zuständigen Ministeriums.
Einzelne dieser Handlungen werden von gesetzlich befugten Personen vorgenommen, deren Einschaltung der Vermittler organisiert und koordiniert. Der Umfang der enthaltenen Leistungen und Kosten wird im einzelnen Vermittlungsvertrag festgelegt. Technische, bautechnische und sonstige fachliche Prüfungen sind nicht enthalten, sofern sie nicht gesondert vereinbart wurden.
Beauftragt der Auftraggeber zusätzlich einen eigenen Rechtsanwalt oder eine eigene Anwaltskanzlei, trägt er die Kosten dieser Beauftragung; eine solche Beauftragung mindert die vereinbarte Vermittlungsprovision nicht.
III. VERMITTLUNG FÜR BEIDE VERTRAGSPARTEIEN
Der Vermittler kann für dieselbe Immobilie nur auf der Grundlage eines gesonderten schriftlichen Vermittlungsvertrags mit jeder Partei für beide Vertragsparteien tätig werden. Jede Partei zahlt ausschließlich die in ihrem Vertrag vereinbarte Provision; von einer Person, die mit dem Vermittler keinen Vermittlungsvertrag geschlossen hat, darf keine Provision verlangt werden.
Ist mit beiden Parteien eine Provision vereinbart, darf deren Gesamtbetrag für dieselbe Immobilie 12 % des Kaufpreises (bei Miete und Pacht: 300 % einer Monatsmiete) zuzüglich Mehrwertsteuer nicht übersteigen. Ist ausnahmsweise vereinbart, dass die Provision nur eine Partei zahlt, dürfen dieser höchstens 6 % des Kaufpreises (bei Miete und Pacht: 150 % einer Monatsmiete) zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet werden. Diese Obergrenzen erhöhen die im einzelnen Vertrag vereinbarte Provision nicht.
IV. ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN UND KOSTEN
Kosten für Leistungen Dritter sind in der Vermittlungsprovision nicht enthalten, sofern in dieser Preisliste oder im einzelnen Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Zusätzliche Leistungen und Kosten werden nur berechnet, wenn sie zuvor gesondert schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart wurden, unter Angabe der Art und Beschreibung der Leistung, des Preises bzw. der tatsächlichen Kosten und des Zahlungspflichtigen.
Bei Abweichungen zwischen den Sprachfassungen ist die kroatische Fassung maßgeblich.
